


Devastationsklage: Anspruch auf Unterlassung zukünftiger schädigender Handlungen gem § 458 ABGB
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2131 Wörter, Seiten 173-175
30,00 €
inkl MwSt




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Dem Pfandgläubiger steht bei Pfandverschlechterung iSd § 458 ABGB sowohl gegen den Pfandgeber als auch gegen den Dritten ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger schädigender Handlungen zu. Eine vom Pfandgläubiger auf § 458 ABGB gestützte Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Nutzungsrechts gegen den störenden Nichteigentümer ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO zulässig.
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- BG Krems an der Donau, 6 Cg 165/12t
- OGH, 11.12.2013, 7 Ob 176/13b
- WOBL-Slg 2014/68
- OLG Wien, 11 R 122/13m
- Miet- und Wohnrecht
- § 458 ABGB
- § 228 ZPO
Dem Pfandgläubiger steht bei Pfandverschlechterung iSd § 458 ABGB sowohl gegen den Pfandgeber als auch gegen den Dritten ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger schädigender Handlungen zu. Eine vom Pfandgläubiger auf § 458 ABGB gestützte Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Nutzungsrechts gegen den störenden Nichteigentümer ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO zulässig.
- BG Krems an der Donau, 6 Cg 165/12t
- OGH, 11.12.2013, 7 Ob 176/13b
- WOBL-Slg 2014/68
- OLG Wien, 11 R 122/13m
- Miet- und Wohnrecht
- § 458 ABGB
- § 228 ZPO