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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2014, Band 27

Devastationsklage: Anspruch auf Unterlassung zukünftiger schädigender Handlungen gem § 458 ABGB

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Dem Pfandgläubiger steht bei Pfandverschlechterung iSd § 458 ABGB sowohl gegen den Pfandgeber als auch gegen den Dritten ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger schädigender Handlungen zu. Eine vom Pfandgläubiger auf § 458 ABGB gestützte Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Nutzungsrechts gegen den störenden Nichteigentümer ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO zulässig.

  • BG Krems an der Donau, 6 Cg 165/12t
  • OGH, 11.12.2013, 7 Ob 176/13b
  • WOBL-Slg 2014/68
  • OLG Wien, 11 R 122/13m
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 458 ABGB
  • § 228 ZPO

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