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Einbau einer Sicherheitstür, der von einer Gebietskörperschaft durch öffentliche Mittel gefördert wurde, ist ersatzfähig

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Eine Maßnahme, die iSd § 10 Abs 3 Z 4 MRG gefördert wird, begründet die gesetzliche Vermutung dafür, dass die von einem Mieter vorgenommene Maßnahme den wesentlichen Verbesserungen, wie sie im § 10 Abs 3 Z 1 bis 3 MRG aufgezählt sind, gleichzuhalten ist.

Der Einbau einer Sicherheitstür durch einen Mieter trägt einem allgemein gestiegenen Bedürfnis nach Sicherheit Rechnung und stellt daher einen über die Mietdauer hinaus wirksamen objektiven Nutzen für potentielle Nachmieter dar.

  • OGH, 21.02.2014, 5 Ob 7/14m
  • WOBL-Slg 2014/57
  • § 10 MRG
  • BG Floridsdorf, 28 Msch 7/11a
  • LGZ Wien, 40 R 199/12d
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 9 MRG

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