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Rufbereitschaft einer Störungs-Hotline als Betriebskosten aus Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft

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Dient die „Rufbereitschaft“ nur dazu, von den Mietern bekannt gegebene Gebrechen an Professionisten weiterzuleiten, liegt darin keine Tätigkeit, die auch nur im weitesten Sinn der „Beaufsichtigung“ des Hauses unterstellt werden könnte.

  • § 23 MRG
  • OGH, 17.12.2013, 5 Ob 168/13m, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • BG Innere Stadt Wien, 48 Msch 13/12p
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2014/58
  • LGZ Wien, 39 R 60/13g

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