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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 6, Dezember 2021, Band 21

Pallitsch, Philipp/​Hübl , Ayo

„Dauerbrenner“ (Un-)Behebbarkeit von Mängeln und Antragslegitimation im Vergabekontrollverfahren

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Gemäß § 151 Abs 1 BVergG 2018 gelten bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen ausschließlich die dort genannten Bestimmungen, insbesondere § 20 Abs 1 BVergG 2018, nicht jedoch § 141 BVergG 2018.

Ausschreibungsbestimmungen sind im Zweifel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des BVergG 2018 so zu lesen, dass sie keine Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters bieten.

Es liegt ein unbehebbarer Mangel vor, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt. Die Wettbewerbsstellung eines Bieters wird gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert, wenn durch die Möglichkeit der Mängelbehebung dem diesbezüglichen Bieter ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung seines Angebotes eingeräumt würde, unabhängig davon ob dieser Zeitraum zur Vornahme von Änderungen ausgenützt wird oder nicht.

Berücksichtigt der Auftraggeber eine Änderung der ursprünglichen Angebote eines einzelnen Bieters, so wird dieser gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt, was den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens verletzt. Dadurch würden nicht alle Bieter bei der Aufstellung ihrer Angebote über die gleichen Chancen verfügen.

Bei einem Bieter, dessen Angebot ausgeschieden wurde oder vorgebracht wird, dass sein Angebot auszuscheiden wäre, solange über das Ausscheiden des Angebotes des Bieters (vom BVwG) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, reicht es für dessen Antragslegitimation aus, wenn die bloße Möglichkeit besteht (für die der Bieter nicht beweispflichtig ist), dass das Vergabeverfahren widerrufen und ein neues Vergabeverfahren durchgeführt wird, weil die verbleibenden ordnungsgemäßen Angebote den Erwartungen des Auftraggebers nicht hinreichend gerecht werden.

  • Hübl , Ayo
  • Pallitsch, Philipp
  • RPA 2021, 339
  • Behebbarkeit von Mängeln
  • § 342 Abs 1 BVergG
  • § 151 Abs 1 BVergG
  • zwingendes Ausscheiden
  • § 20 BVergG
  • Antragslegitimation eines nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Bieters
  • Vergaberecht
  • BVwG, 30.08.2021, W134 2244915-2/28EW134 2244915-3/3EW134 2244928-2/28EW134 2244928-3/2E, „Sicherheitsdienstleistungen Parlament“
  • § 141 Abs 1 Z 7 BVergG

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