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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, Oktober 2020, Band 20

Hofbauer, Berthold/​Hattinger, Nina

Die bloße Faktenlage begründet noch kein bestehendes Ausschließlichkeitsrecht

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Die ausnahmsweise zulässige Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 195 Z 3 BVergG 2006 setzt auch das Bestehen eines zu schützenden Ausschließlichkeitsrechts voraus.

Ein Ausschließlichkeitsrecht gemäß § 195 Z 3 BVergG 2006 muss bedingen, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann.

Rechtfertigungsgründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 195 BVergG 2006 sind restriktiv auszulegen. Die Beweislast für das Vorliegen eines rechtfertigenden Umstandes trägt derjenige, der sich darauf berufen will.

Es liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers, über eine allfällige (erneute) Ausschreibungspflicht zu entscheiden. Die Beurteilung hat nach rechtlichen – nicht nach faktischen – Gegebenheiten zu erfolgen.

  • Hofbauer, Berthold
  • Hattinger, Nina
  • Ausschließlichkeitsrechte
  • RPA 2020, 270
  • Festlegung des Leistungsgegenstands
  • § 195 Z 3 iVm Z 5 BVergG 2006
  • § 29 Abs 2 Z 2 BVergG
  • Rechtfertigungsgründe für die Wahl des Vergabeverfahrens
  • Vergaberecht
  • § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
  • § 28 Abs 3 VwGG
  • § 294 ABGB
  • VwGH, 04.05.2020, Ra 2018/04/0152(Miterledigung: Ra 2018/04/0153), „Verhandlungsverfahren mit einem Bieter gemäß § 195 Z 3 iVm Z 5 BVergG 2006 zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Vergabe eines Lieferauftrags“

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