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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, Oktober 2020, Band 20

Huber, Sandro

Feststellung einer rechtswidrigen Vergabe, Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit

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Die absolute Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung von Rechtsverstößen (ehemals § 312 Abs 3 Z 3 BVergG 2006) gilt nicht bzw wird von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht verdrängt.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 WVRG 2020 (ehemals § 33 Abs 1 Z 2 WVRG 2014) kann die Feststellung begehrt werden, dass eine wesentliche Vertragsänderung mangels Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtswidrig war.

Im Feststellungantrag ist das konkrete Vergabeverfahren zu bezeichnen und die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten in zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren.

  • Huber, Sandro
  • § 354 BVergG
  • RPA 2020, 293
  • § 356 BVergG
  • Vertragsänderung
  • Verjährung
  • VwGH, 16.06.2020, Ro 2018/04/0015, „Fertigmenüs für Wiener Kindergärten“
  • Vergaberecht
  • Feststellungsverfahren
  • § 28 WVRG

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