Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass ein Verbraucherkreditvertrag als zins- und kostenfrei gilt, wenn nicht alle der in Art 10 Abs 2 der Verbraucherkreditrichtlinie genannten Informationen im Kreditvertrag angegeben werd...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 65
- Erkenntnisse des EuGH, 5540 Wörter
- Seiten 202 -208
- https://doi.org/10.47782/oeba201703020201
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art 1, Art 3 Buchst m, Art 10 Abs 1 und 2, Art 22 Abs 1 und Art 23 - Auslegung der Begriffe „auf Papier“ und „ein anderer dauerhafter Datenträger“ - Vertrag mit Verweis auf ein anderes Dokument - Schriftformerfordernis iSd nationalen Rechts - Angabe der erforderlichen Informationen durch einen Verweis auf objektive Parameter - In einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit anzugebende Elemente - Folgen der fehlenden Angabe zwingender Informationen - Verhältnismäßigkeit;
Art 10 Abs 1 und 2 in Verbindung mit Art 3 Buchst m der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass
der Kreditvertrag nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, aber alle in Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen;
er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht zum einen vorzusehen, dass der auf Papier erstellte Kreditvertrag, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt und der auf Papier erstellt wird, von den Parteien unterzeichnet werden muss, und zum anderen, dass diese Voraussetzung der Unterzeichnung für alle Elemente dieses Vertrags gilt, die in Art 10 Abs 2 dieser Richtlinie genannt sind.
Art 10 Abs 2 Buchst h der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss, sofern die Bedingungen dieses Vertrags es diesem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen.
Art 10 Abs 2 Buchst h und i der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, der Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch aufeinanderfolgende Zahlungen vorsieht, nicht in Form eines Tilgungsplans vorsehen muss, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt. Diese Bestimmungen in Verbindung mit Art 22 Abs 1 dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat daran, in seiner Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen.
Art 23 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass für den Fall, in dem der Kreditvertrag nicht alle in Art 10 Abs 2 dieser Richtlinie geregelten erforderlichen Elemente nennt, der Vertrag als zins- und kostenfrei gilt, sofern es sich um ein Element handelt, dessen Fehlen es dem Verbraucher unmöglich machen kann, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen.
- Lurger, Brigitta
- oeba-Slg 2017/74
- EuGH, 09.11.2016, C-42/15, 3. Kammer
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