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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Dellinger, Markus

Zur Ermittlung des „Nettoverlusts“ iSv § 23 Abs 7 BWG aF, der Ergänzungskapitalgläubiger trifft.

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§§ 914, 915, 983 ABGB; §§ 23, 43, 45, 51 BWG; § 67 IO; § 12 KWG; § 73c VAG. „Ergänzungskapital“ nach § 23 Abs 7 BWG aF war nur unter Abzug der anteiligen Nettoverluste während der Laufzeit zurückzuzahlen. „Nettoverluste“ iSd § 23 Abs 7 Z 3 BWG idF vor der Nov BGBl I 2009/152 sind wie folgt zu ermitteln: Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss bzw -fehlbetrag iSd Punktes VI der Anlage 2 Teil 2 zu § 43 BWG. Rücklagenbewegungen bleiben außer Betracht.

Der auf das Ergänzungskapital entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil des Ergänzungskapitals am gezeichneten Kapital. Es ist also das Verhältnis von Grund- oder Stammkapital zu Ergänzungskapital zu errechnen. Um die Nettoverluste während der Laufzeit einer Ergänzungskapitalemission sachgerecht zu ermitteln, sind sowohl die Gewinne als auch die Verluste nach dem jeweiligen Anteil der Ergänzungskapitalemission in den einzelnen Jahren der Laufzeit zu erfassen, weil dieser Anteil in den einzelnen Jahren verschieden hoch sein kann. Der aufgrund dieser Anteilsrechnung an Gewinnen und Verlusten im Zeitpunkt der Rückzahlung sich ergebende Nettosaldo ist, wenn dieser Nettosaldo negativ, also ein Nettoverlust ist, vom Ergänzungskapital abzuziehen.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • Dellinger, Markus
  • oeba-Slg 2017/2323
  • OGH, 30.05.2016, 6 Ob 87/16m

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