Zur Abgrenzung von Prospektnachtrag und endgültigen Bedingungen.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 65
- Rechtsprechung des OGH, 3674 Wörter
- Seiten 186 -189
- https://doi.org/10.47782/oeba201703018601
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§§ 1, 5, 6, 7 KMG. Gegenstand endgültiger Bedingungen können nur bestimmte, emissionsspezifische Angaben zu den Wertpapieren, nicht jedoch allgemeine Angaben zum Emittenten sein.
Nur Informationen, die zwingend im Basisprospekt anzuführen sind, sind prospektnachtragspflichtig; Informationen, die den endgültigen Bedingungen vorbehalten werden dürfen, demgegenüber nicht.
Endgültige Bedingungen unterliegen keiner Genehmigung durch die Finanzmarktaufsicht. Ihre unterlassene Veröffentlichung begründet kein Rücktrittsrecht.
Bei verbraucherschutzrechtlichen Rücktrittsrechten hat der Verbraucher zu beweisen, dass die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht vorliegen. Das gilt auch für die unterlassene Prospektveröffentlichung.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- Russ, Alexander
- OGH, 13.09.2016, 10 Ob 63/15k
- oeba-Slg 2017/2324
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