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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Grundbuchssperre nach § 13 IO bei Treuhandabwicklung.

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§ 22, 56 GBG; § 13 IO. Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tag richtet.

Im Fall einer Sprungeintragung muss jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 25.10.2016, 5 Ob 114/16z
  • oeba-Slg 2017/2330

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