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Zur Grundbuchssperre nach § 13 IO bei Treuhandabwicklung.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 65
- Rechtsprechung des OGH, 421 Wörter
- Seiten 197-198
- https://doi.org/10.47782/oeba201703019701
20,00 €
inkl MwSt§ 22, 56 GBG; § 13 IO. Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tag richtet.
Im Fall einer Sprungeintragung muss jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen.
- Kellner, Markus
- Bollenberger, Raimund
- OGH, 25.10.2016, 5 Ob 114/16z
- oeba-Slg 2017/2330
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