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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 160 Wörter
- Seiten 720-720
- https://doi.org/10.33196/wbl202312072002
30,00 €
inkl MwStNach der Rsp des VwGH ist eine E-Mail-Sendung dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet.
Es entspricht weiters der Rsp des VwGH, dass die funktionelle Zuständigkeit einer einzelnen Abteilung des Magistrats der Stadt Wien bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung ist, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Diese Rsp ist auch für den hier betroffenen, nach den §§ 46, 47, 49 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (ebenso einheitlich) eingerichteten Magistrat maßgebend, wobei diese Bestimmungen mit den korrespondierenden Regelungen der §§ 67, 105 bis 107 Wiener Stadtverfassung im Wesentlichen vergleichbar sind.
Wird ein einlangendes E-Mail daher vorab herausgefiltert und in einen „Quarantäneordner“ für Spam-Nachrichten verschoben und anschließend gelöscht, ist es dennoch bei der Behörde eingelangt, auch wenn die Bediensteten der zuständigen Untergliederung der Behörde nicht auf die E-Mail zugreifen konnten.
- § 49 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
- VwGH, 20.06.2023, Ra 2022/03/0097
- § 13 Abs 2 AVG
- WBl-Slg 2023/226
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 47 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
- § 5 AVG
- § 46 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
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