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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 174 Wörter
- Seiten 720-720
- https://doi.org/10.33196/wbl202312072004
30,00 €
inkl MwStEine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs 4 B-VG orientierte Auslegung des § 28 Abs 3 VwGVG ergibt, dass die Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen.
Eine „ersatzlose“ Behebung ist nur dann vorgesehen, wenn anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann (vgl VwGH 29. 9. 2017, Ra 2017/10/0044, mwN).
Ein solcher Fall, der eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen würde, liegt ggst aber nicht vor. Das BVwG geht im angefochtenen Erkenntnis zwar davon aus, dass in der Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten lediglich eine Verletzung im Recht auf Löschung, nicht hingegen eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung geltend gemacht worden sei. Dabei übersieht das BVwG aber, dass mit dem Bescheid der Datenschutzbehörde auch festgestellt wurde, dass der Zweitmitbeteiligte im Recht auf Löschung verletzt worden sei.
- § 28 Abs 3 VwGVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2023/228
- VwGH, 10.01.2023, Ra 2019/04/0123
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