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Heft 12, Dezember 2023, Band 37
(Unterbliebene) Kapitalerhöhung; Haftung der Gesellschafter als Teilnehmer des Geschäfts für Honorar des Notars
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 1469 Wörter
- Seiten 712-713
- https://doi.org/10.33196/wbl202312071201
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inkl MwStDie gesetzlichen Gebühren eines Notars sind auch ohne besondere Vereinbarung seinem Entgeltanspruch zugrunde zu legen. Der Besteller muss mit der gewöhnlichen Ausführung und den damit verbundenen tarifmäßigen Kosten rechnen.
Teilnehmer iSd § 12 NTG sind alle Personen, die dem Notar ausdrücklich einen Auftrag erteilt haben oder aus deren Verhalten abzuleiten ist, dass sie den Notar unabhängig von einem durch einen anderen ausdrücklich erteilten Auftrag ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben.
- § 1152 ABGB
- WBl-Slg 2023/217
- § 12 NTG
- § 52 GmbHG
- BG Wien, 21.07.2022, 1 C 99/22y-27
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 863 ABGB
- HG Wien, 09.01.2023, 1 R 174/22t-38
- OGH, 28.06.2023, 6 Ob 88/23v
- § 54 GmbHG
- § 53 GmbHG
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