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Heft 12, Dezember 2023, Band 37
Unterbliebene Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten in der Zustellverfügung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 171 Wörter
- Seiten 720-720
- https://doi.org/10.33196/wbl202312072003
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inkl MwStGem § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Wird in der Zustellverfügung der Zustellungsbevollmächtigte nicht als Empfänger bezeichnet, begründet dies einen Zustellmangel, auch wenn die Zustellung tatsächlich im Widerspruch zur Zustellungsverfügung vollzogen wird und direkt an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wird. Die Zustellung gilt dann erst in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Bei einer Zustellung (ohne Zustellnachweis) im Wege einer elektronischen Zustelladresse gilt gem § 37 Abs 1 ZustG das Dokument grsz bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Für die Frage des tatsächlichen Zukommens einer elektronischen Zustellung ist allerdings nach der Rsp des VwGH jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene amtssignierte (vgl § 18 Abs 4 AVG) Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (vgl etwa VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, Rn 38; VwGH 5.9.2018, Ro 2017/12/0010, Rn 26; je mwN).
- § 37 Abs 1 ZustG
- WBl-Slg 2023/227
- VwGH, 11.07.2023, Ra 2020/22/0102
- § 9 Abs 3 ZustG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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