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Heft 12, Dezember 2023, Band 37
Verfassungswidrigkeit des vereinfachtes Genehmigungsverfahrens für in einer Gesamtbetriebsanlage gelegene Betriebsanlagen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 1859 Wörter
- Seiten 718-719
- https://doi.org/10.33196/wbl202312071801
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inkl MwSt§ 359b Abs 1 Z 4 GewO 1994, nach dem ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, wenn „das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft“, grenzt den Anwendungsbereich des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, in dem Nachbarn keine (volle) Parteistellung haben, von dem des ordentlichen Verfahrens in unsachlicher Weise ab.
Das Kriterium, ob sich eine Betriebsanlage in einer – mit Generalgenehmigung bewilligten – Gesamtanlage befindet, sagt nichts darüber aus, ob die zu genehmigende Betriebsanlage als eine jener Anlagen anzusehen ist, bei der die Genehmigungsfähigkeit wegen der von ihnen zu erwartenden geringfügigen Emissionen die Regel bildet. Die Einholung einer Spezialgenehmigung setzt zum einen gerade voraus, dass die in einer Gesamtanlage gelegene Betriebsanlage wegen der von ihr ausgehenden zusätzlichen Emissionen für sich betrachtet geeignet ist, die Schutzinteressen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auf eine von der Generalgenehmigung noch nicht gedeckte Art und Weise zu berühren. Zum anderen unterliegen die auf Grund ihrer geringfügigen Emissionen als typischerweise genehmigungsfähig qualifizierten Anlagen („Bagatellanlagen“) bereits nach einem der übrigen Tatbestände des § 359b Abs 1 GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, sodass § 359b Abs 1 Z 4 GewO 1994 vor allem bei jenen Anlagen zum Tragen kommt, die gerade keine „Bagatellanlagen“ darstellen.
§ 359b Abs 1 Z 4 GewO 1994, BGBl 194/1994, idF BGBl I 96/2017 ist daher wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. 6. 2024 in Kraft.
- § 359b Abs 1 Z 4 GewO
- Art 7 B-VG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VfGH, 29.06.2023, G 166/2023
- WBl-Slg 2023/224
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