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Heft 12, Dezember 2023, Band 37
Unionsrechtlicher Urlaubsanspruch – keine Verjährung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 1759 Wörter
- Seiten 706-708
- https://doi.org/10.33196/wbl202312070601
30,00 €
inkl MwStDer Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen unionsrechtlichen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er den Arbeitnehmer zum Urlaubsverbrauch auffordert und auf die drohende Verjährung des Anspruchs hinweist. Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufforderung oder Mitteilung, tritt keine Verjährung des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs ein. Der Umstand, dass einem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn beansprucht hätte, führt noch zu keiner Verjährung.
- Art 7 RL 2003/88 EG des EP und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
- § 4 Abs 5 UrlG
- LG Graz, 30.09.2021, 54 Cga 31/20v-49
- OGH, 27.06.2023, 8 ObA 23/23z
- OLG Graz, 20.12.2022, 6 Ra 7/22 d-57
- WBl-Slg 2023/213
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 31 Abs 2 GRC
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