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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2023, Band 37

Verbraucherschutz: Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag – Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände – Covid-19-Pandemie – Rücktrittsrecht – Dem Reiseveranstalter obliegende Informationspflicht

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1. Art 5 Abs 1 der RL (EU) 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass ein Reiseveranstalter den Reisenden über sein Rücktrittsrecht iS von Art 12 Abs 2 dieser RL zu informieren hat. Die Gültigkeit von Art 5 Abs 1 der RL im Hinblick auf Art 169 Abs 1 und Abs 2 lit a AEUV iVm Art 114 Abs 3 AEUV kann deshalb nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass er nicht vorsehe, den Reisenden über sein Rücktrittsrecht iS von Art 12 Abs 2 der RL zu informieren.

2. Art 12 Abs 2 der RL 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts nicht entgegensteht, in denen die Grundsätze der Verhandlungsmaxime und der Bindung an die Parteianträge verankert sind, wonach das nationale Gericht, wenn ein Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt und der betreffende Reisende bei dem Gericht weniger als die volle Erstattung einklagt, dem Reisenden nicht von Amts wegen die volle Erstattung zusprechen darf, sofern es nach den Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht den Reisenden von Amts wegen über seinen Anspruch auf volle Erstattung informieren und ihm die Möglichkeit geben kann, den Anspruch bei ihm geltend zu machen.

  • Art 114 AEUV
  • Art 169 AEUV
  • EuGH, 14.09.2023, Rs C-83/22, RTG/Tuk Tuk Travel SL; Juzgado de Primera Instancia no 5 de Cartagena [Gericht erster Instanz Nr 5 Cartagena, Spanien]
  • WBl-Slg 2023/212
  • Art 5, 15 der RL (EU) 2015/2302 des EP und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der VO (EG) Nr 2006/2004 und der RL 2011/83/EU des EP und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 90/314/EWG des Rates
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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