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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 187 Wörter
- Seiten 720-720
- https://doi.org/10.33196/wbl202312072001
30,00 €
inkl MwStDer EuGH hält in stRsp fest, dass der Begriff des Verantwortlichen weit definiert ist, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (vgl EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, Rn 65 f, mwN, iZm einem Online-Händler, der auf seiner Webpage ein „Social Plugin“ eines sozialen Netzwerkes eingebunden hat). Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (EuGH C-40/17, Rn 85).
Auch nach der Rsp des VwGH ist für die Qualifikation als (damals noch) Auftraggeber (nunmehr Verantwortlicher) maßgeblich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verarbeiten (vgl VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn 21, mwN). Allein aus der Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde kann – auch in Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte – nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch die Entscheidungen über Datenverarbeitungen auf der nachgeordneten Ebene selbst trifft (vgl VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054, Rn 34).
Hat, wie hier, die Landesrätin als beauftragtes Mitglied der Landesregierung das Amt der Landesregierung beauftragt, die Impferinnerungsschreiben zu versenden, und alle wesentlichen Schritte genehmigt, ist die Landesrätin und nicht das Amt der Landesregierung datenschutzrechtliche Verantwortliche.
- WBl-Slg 2023/225
- Art 4 Z 7 DSGVO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 27.06.2023, Ro 2023/04/0013
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