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Formvoraussetzungen für Benützungsvereinbarungen zwischen Wohnungseigentümern

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Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 ist Schriftlichkeit für die Benützungsvereinbarung eine Formvoraussetzung. Dies bedeutet aber nicht, dass zuvor mündlich oder konkludent abgeschlossene Benützungsvereinbarungen ihre Wirksamkeit verlieren. Das Schriftlichkeitsgebot berührt allerdings den nach 30. 6. 2002 im Wege der Einzelrechtsnachfolge neu hinzutretenden Wohnungseigentümer. Die Vereinbarung bleibt wirksam, wenn der Rechtsnachfolger mit schriftlichem Vertrag in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintritt oder der von seinem Vorgänger übernommenen Verpflichtung schriftlich beitritt. Solange ein neuer Wohnungseigentümer seinen Beitritt nicht ablehnt, besteht ein Schwebezustand. In diesem bleiben die anderen Wohnungseigentümer an die Vereinbarung gebunden. Die Wirksamkeit entfällt für alle Beteiligten im Fall einer Ablehnung.

Ein auf eine Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern gegründetes alleiniges Nutzungs- und Verfügungsrecht beinhaltet auch das Recht zur physischen Veränderung, das nur insofern eingeschränkt ist, als in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen oder deren wichtige Interessen beeinträchtigt werden könnten. Im Fall einer Teilung eines zur Liegenschaft gehörenden Gartens durch Benützungsregelung, der einzelnen Wohnungseigentümern zur alleinigen Nutzung überlassen wird, ist das bei Maßnahmen der Gartengestaltung grundsätzlich nicht der Fall.

  • § 16 WEG
  • LG Salzburg, 22 R 321/18m
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 17 Abs 1 WEG
  • § 56 Abs 3 WEG
  • OGH, 20.02.2019, 5 Ob 246/18i, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2020/24

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