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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2020, Band 33

MRG-Anwendungsbereich: bloße Flächenmiete, wenn das vorhandene Gebäude nur untergeordnete Funktion hat

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Nach § 1 Abs 1 MRG gilt dieses Bundesgesetz für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art. Das MRG umfasst demnach nur die „Raummiete“. Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrags, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor. Hier: Die Vermietung erfolgt nach der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zur ausschließlichen Nutzung und Benützung der Liegenschaft zu Lagerzwecken für Baumaterialien, Baugeräte und Baumaschinen, wobei auch das auf der Liegenschaft befindliche – für Wohnzwecke ungeeignete – einen flächenmäßigen nur geringen Anteil umfassende Gebäude zu Lagerzwecken mitverwendet werden darf. Wenn man dabei von einer Flächenmiete ausgeht und dem Gebäude nur eine untergeordnete Funktion zubilligt, verlässt man den Beurteilungsspielraum nicht.

  • § 1 Abs 1 MRG
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 1/19m
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 26.06.2019, 7 Ob 101/19g, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2020/18

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