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Geltendmachung liegenschaftsbezogener Ansprüche durch den „Altmieter“ iSd § 4 Abs 3 WEG 2002
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 1630 Wörter
- Seiten 228-230
- https://doi.org/10.33196/wobl201606022801
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inkl MwSt§ 4 Abs 3 WEG 2002 ermöglicht es dem „Altmieter“ eines Wohnungseigentumsobjekts, mietrechtliche Ansprüche, die sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder auf die Liegenschaft als Gesamtheit beziehen, ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter, auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. Das führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache.
§ 4 Abs 3 WEG 2002 erfasst nur solche Ansprüche des Mieters gegen seinen Vermieter, deren Erfüllung eine Verfügungsberechtigung im weiteren Sinn über die gesamte Liegenschaft voraussetzt, weswegen sie dem Wohnungseigentümer und Vermieter mangels eigenen Verfügungsrecht nicht oder nicht unmittelbar möglich wäre.
Ein Kaminanschluss, der ursprünglich in einer Wohnung zur Verfügung stand und später als Reserveabgasanlage für die Hauszentralheizung in Anspruch genommen wurde, ist funktional nicht nur einer Wohnung zugeordnet und zählt zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Das Begehren auf Wiederherstellung des Kaminanschlusses in der Wohnung ist daher als liegenschaftsbezogener Anspruch iSd § 4 Abs 3 WEG 2002 zu qualifizieren.
- § 16 WEG
- § 8 MRG
- LGZ Wien, 38 R 115/15s
- § 37 MRG
- BG Josefstadt, 10 MSch 38/10m
- OGH, 25.01.2016, 5 Ob 262/15p
- Miet- und Wohnrecht
- § 4 Abs 3 WEG
- WOBL-Slg 2016/80
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