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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2018, Band 31

Grunderwerbssteuerliche Selbstberechnungserklärung gegenüber dem Grundbuchsgericht durch einen Parteienvertreter

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§ 12 GrEStG räumt lediglich dem „Parteienvertreter“ die Möglichkeit einer Selbstberechnungserklärung gegenüber dem Grundbuchsgericht ein. § 11 GrEStG definiert als „Parteienvertreter“ nur „Rechtsanwälte und Notare“. Nur in diesen Fällen sollte das Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung entfallen. Mit der Einführung des Selbstberechnungsmodells soll der Verwaltungsaufwand bei gleichzeitiger Sicherung des Abgabenaufkommens reduziert werden und Grundbuchseintragungen rascher möglich sein.

  • BG Floridsdorf, TZ 5683/2016
  • § 11 GrEStG
  • § 12 GrEStG
  • WOBL-Slg 2018/53
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 27.06.2017, 5 Ob 96/17d
  • LGZ Wien, 46 R 79/17h

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