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Haftung der Eigentümergemeinschaft gegenüber einem Mieter bei Verletzung der Streupflicht durch den Hausbesorger

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Juristische Personen haften deliktisch nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für eine juristische Person ausüben. Allerdings ist nur für das Verhalten jener Personen als „Repräsentanten“ einzustehen, die mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. Repräsentant ist allerdings nicht, wer bloß eine untergeordnete Tätigkeit ausübt. Für dessen deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Hat die Eigentümergemeinschaft ein Dienstverhältnis mit dem Hausbesorger begründet, steht dies der Annahme, dass der Hausbesorger „Repräsentant“ der Eigentümergemeinschaft ist, nicht zwingend entgegen: Hätte die Eigentümergemeinschaft den Hausbesorger in Ansehung des Winterdienstes mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet, ist eine Repräsentantenhaftung für den Hausbesorger zu erwägen.

  • WOBL-Slg 2013/127
  • § 1315 ABGB
  • § 4 Abs 1 Z 1 lit e HausbesorgerG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Feldkirch, 42 Cg 11/07f
  • OLG Innsbruck, 4 R 242/11m
  • OGH, 09.08.2012, 5 Ob 76/12f
  • § 1313a ABGB
  • § 18 WEG

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