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Zur Unternehmereigenschaft infolge Vermietung

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Als Unternehmer iSd KSchG ist ein Bestandgeber anzusehen, wenn er dritte Personen beschäftigt, eine Mehrzahl dauernder Vertragspartner (zB eine Mehrzahl von Mietverträgen) vorhanden ist, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erforderlich machen, und/oder längerfristige Vertragsbindungen bestehen und die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist. Allein deshalb aber, weil sich jemand keiner Hilfsperson oder keines Erfüllungsgehilfen bedient, ist er umgekehrt auch nicht zwingend als Verbraucher anzusehen.

  • OLG Wien, 11 R 155/11m
  • § 13 KSchG
  • OGH, 24.01.2013, 2 Ob 154/12d
  • § 1 KSchG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2013/131
  • LGZ Wien, 60 Cg 215/09t

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