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Zur Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts

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Ein gemeinsamer Haushalt besteht in einem auf Dauer berechneten gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Nun setzt zwar das gemeinsame Wirtschaften grundsätzlich voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden. Jedoch wird die Annahme eines gemeinsamen Haushalts durch den Umstand, dass ein Teil die gesamten Kosten trägt, dann nicht gehindert, wenn ein großer Einkommensunterschied oder ein großer Altersunterschied vorliegt.

  • OGH, 04.09.2013, 7 Ob 137/13t, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2013/122
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 14 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 77/13g

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