Schutz des Bestandnehmers gegen Störungen Dritter
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 26
- Rechtsprechung, 1802 Wörter
- Seiten 328 -330
- https://doi.org/10.33196/wobl201312032801
30,00 €
inkl MwSt
Der Eintragung des Bestandrechts iSd § 1095 ABGB kommt keine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen zu. Die Wirkung der Eintragung des Bestandrechts beschränkt sich im Wesentlichen auf die in § 1120 ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen. Sie beseitigt also insb das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft nach § 1120 ABGB.
Dem Bestandnehmer als Rechtsbesitzer wird auch petitorischer Rechtsschutz gegen Eingriffe Dritter zuerkannt, wobei als Rechtsgrundlage zumeist eine analoge Anwendung des § 372 ABGB herangezogen wird. Damit soll auch der zuweilen angenommenen quasi-dinglichen Rechtsposition des Bestandnehmers Rechnung getragen werden. Für eine zusätzliche Erweiterung des Rechtsschutzes des Bestandnehmers gegenüber dem dritten Störer ist hingegen kein Bedarf zu erkennen.
- § 313 ABGB
- OGH, 29.08.2013, 2 Ob 147/12z
- LG Salzburg, 22 R 80/12m
- BG Salzburg, 13 C 110/11a
- Miet- und Wohnrecht
- § 372 ABGB
- WOBL-Slg 2013/128
- § 1095 ABGB
Weitere Artikel aus diesem Heft