Kein (materieller) Eigenkapitalcharakter einer atypisch stillen Beteiligung nach 6 Ob 204/16t
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 66
- Abhandlung, 15703 Wörter
- Seiten 612 -627
- https://doi.org/10.47782/oeba201809061201
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In der vielbeachteten Grundsatzentscheidung 6 Ob 204/16t hat der OGH jüngst eine analoge Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf einen stillen Gesellschafter einer GmbH & Co KG abgelehnt, obwohl dessen Beteiligung insofern atypisch ausgestaltet war, als er vermögensrechtlich wie ein Kommanditist am Unternehmenswert beteiligt wurde und somit nach bisher hM steuerrechtlich als Mitunternehmer zu qualifizieren war. Der OGH hat § 10 Abs 2 letzter S EKEG nämlich im Einklang mit § 187 UGB die Wertung entnommen, dass es sich bei einer solchen atypisch stillen Beteiligung grundsätzlich um Fremdkapital handle. Der 6. Senat hat damit die Streitfrage nach der Fortgeltung jener Judikatur verneint, welche derartige „stille Mitunternehmer“ hinsichtlich zwingender Gläubigerschutzregelungen, besonders im Insolvenzfall, wie Eigenkapitalgeber behandelt hatte. Dennoch sind damit noch keineswegs sämtliche Fragen um das auf atypisch stille Gesellschafter anwendbare Gläubigerschutzregime geklärt. Das praktische Bedürfnis nach deren Klärung ist freilich umso größer, als sich richtigerweise für sämtliche schuldrechtliche, unternehmenswertbeteiligte Finanzierungsmodelle, insbesondere etwa für Genussrechte, dieselben Fragen stellen und diese auch grundsätzlich gleich zu beantworten sind. Der vorliegende Beitrag möchte daher ausgehend von 6 Ob 204/16t den Gläubigerschutz bei atypisch stillen Gesellschaften und anderen schuldrechtlichen Unternehmenswertbeteiligungen untersuchen.
- Trenker, Martin
- Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
- § 184 UGB
- § 186 UGB
- Unternehmenswertbeteiligung
- Stille Gesellschaft
- Mindestabfindung
- § 181 Abs 2 UGB
- Verbot der Einlagenrückgewähr
- § 82 GmbHG
- JEL-Classification: K 32
- partiarisches Darlehen
- Rangrücktritt
- Abfindungsanspruch
- § 185 UGB
- Bilanzierung stiller Beteiligung
- Nachrangabrede
- § 188 UGB
- materielles Eigenkapital
- Genussrecht
- OEBA 2018, 612
- atypisch stille Beteiligung
- § 54 AktG
- § 179 UGB
- insolvenzrechtliche Nachrangigkeit
- § 10 EKEG
- § 14 EKEG
- § 57a IO
- § 187 UGB
- Kapitalerhaltung
- § 52 AktG
- § 23 Z 2 EStG
- § 164 UGB
- steuerrechtliche Mitunternehmerschaft
- Eigenkapitalersatzrecht
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