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Zur Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags per Telefax.

Autor

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Koch, Bernhard
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 66
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
3490 Wörter, Seiten 644-647

20,00 €

inkl MwSt

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Z 3 ABB; §§ 864a, 914 ABGB; §§ 34, 44 ZaDiG; §§ 226, 501 ZPO. Individualvereinbarungen gehen abweichenden AGB-Klauseln vor.

Im Falle der Verwendung kundenspezifischer Legitimationsmerkmale - wie etwa des richtigen PIN-Codes - streitet nach § 34 Abs 2 ZaDiG zwar ein Anscheinsbeweis für die Verwendung oder eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Berechtigten. Dieser Anschein kann aber entkräftet werden, wenn die Umstände für einen anderen Geschehensablauf sprechen, etwa für einen möglichen oder unverschuldeten Missbrauch durch einen Dritten, wobei der Kunde nur die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs zu beweisen hat. Bei Wegfall des Anscheins muss die Bank als ursprünglich Beweispflichtige die Autorisierung oder die Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Zahler nachweisen.

Kann die Bank nicht beweisen, dass der Kunde ein Telefax mit einem Zahlungsauftrag auch wirklich unterschrieben hat, so streitet kein Anscheinsbeweis für eine Autorisierung durch den Kunden oder dafür, dass dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • Koch, Bernhard
  • OGH, 21.03.2017, 10 Ob 5/16g
  • oeba-Slg 2018/2495

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