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Heft 9, September 2018, Band 66

Goeth, Philip

The Liability of Arranger Banks Against Lenders in International Syndicated Loan Facilities Under English LawDie Haftung des Arrangers gegenüber Investoren in internationalen Kreditsyndizierungen nach Englischem Recht

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Die vertraglichen Regelungen internationaler Kreditsyndizierungen unterliegen oftmals standardmäßig englischem Recht und sehen die englischen Gerichte als Gerichtsstand vor. Auch österreichische Banken treten als Investoren solcher syndizierten Kredite in Erscheinung, wobei das betragliche Engagement im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Syndizierung oftmals vergleichsweise gering sein mag. Die daraus resultierende untergeordnete Stellung im Kreditsyndikat kann sich durch ein geringeres Maß an Einbindung in den Syndizierungsprozess bemerkbar machen.

Mit dem Einbruch des Marktes in internationalen Kreditsyndizieren im Rahmen der Finanzkrise, und der damit einhergehenden erhöhten Anzahl an Zahlungsausfällen, wurde verstärkt der Ruf nach der Haftung der Arranger im Rahmen der Syndizierung laut. Ein Arranger stellt typischerweise die Unterlagen für die Investoren-Due Diligence zusammen, übernimmt in der einen oder anderen Form eine (oftmals bedingte) eigene Zeichnungsverpflichtung, stellt den Kontakt zu den Investoren her, und berät den Kreditnehmer im Rahmen der Verhandlungsphase der Syndizierung. Banken, die in den Syndizierungs-Prozess als Investor nur peripher eingebunden sind, werden oftmals auf die Aussagen des Arrangers sowie auf die von diesem übermittelten Unterlagen vertrauen. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, so wird man die Inanspruchnahme des Arrangers erwägen, der in der Regel eine finanzkräftige internationale Bank ist.

In einem solchen Fall kommt der Rechts- und Gerichtsstandswahl, und damit oftmals dem englischen Rechtssystem, besondere Bedeutung zu. Österreichische Banken mögen mit dem englischen Caselaw wenig vertraut sein und die Kosten einer Klage in London sind berüchtigt. Umso mehr ist es von Bedeutung, zumindest die Grundzüge des englischen Rechts in Bezug auf die Haftung des Arrangers in Syndizierungen zu verstehen.

Eine besonders bedeutsame Facette des englischen Rechts ist dabei die Strenge, mit der die englischen Gerichte mit erfahrenen Investoren umgehen. Die umfangreichen Vertragswerke, mit denen man es nach englischem Recht oftmals zu tun hat, haben diesbezüglich besonderes Gewicht. Die Thematik der Formstrenge ist jedoch nicht eindimensional, und das englische Case-law hat immer schon einen gewissen Freiraum für jene bereitgestellt, die sich „reasonable“ verhalten haben. Dabei mag überraschen, dass in den verschiedenen Regionen, in denen das „common law“ vorherrschend ist, durchaus unterschiedliche Akzente gesetzt werden. So sind etwa die australischen Gerichte eher geneigt, auch professionelle Investoren zu schützen, als dies am Londoner Platz der Fall ist.

Der folgende Beitrag wurde bewusst in englischer Sprache verfasst, da das englische Recht am besten in der Diktion der englischen Gerichte zum Ausdruck kommt. Zudem soll die Wahl des sprachlichen Mediums jenen österreichischen Banken, die weniger Erfahrung mit internationalen Syndizierungen haben, einen raschen Einstieg in die Materie ermöglichen, und die grundlegenden Precedents, die im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung sind, für den österreichischen Juristen nachvollziehbar darlegen.

  • Goeth, Philip

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