


Zur Haftung nach § 1409 ABGB bei Schenkung einer Liegenschaftshälfte.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 66
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 2681 Wörter, Seiten 663-666
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 364c, 1199, 1311, 1409, 1503 ABGB. Zu einer vorhergehenden Anfechtung sind die Gläubiger nicht gehalten, weil zwischen der Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB und der Gläubigeranfechtung alternative Anspruchsgrundlagenkonkurrenz besteht.
Die Bestimmung des § 1409 ABGB ist analog anzuwenden, wenn der Übergeber einen Hälfteanteil an der iW sein gesamtes Vermögen bildenden Liegenschaft verschenkt und die Gläubiger auf den ihm verbleibenden Hälfteanteil keine befriedigungstaugliche Exekution führen können, weil darob zugunsten des Übernehmers ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen worden ist.
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- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
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- oeba-Slg 2018/2503
- OGH, 27.04.2018, 8 Ob 29/18z
§§ 364c, 1199, 1311, 1409, 1503 ABGB. Zu einer vorhergehenden Anfechtung sind die Gläubiger nicht gehalten, weil zwischen der Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB und der Gläubigeranfechtung alternative Anspruchsgrundlagenkonkurrenz besteht.
Die Bestimmung des § 1409 ABGB ist analog anzuwenden, wenn der Übergeber einen Hälfteanteil an der iW sein gesamtes Vermögen bildenden Liegenschaft verschenkt und die Gläubiger auf den ihm verbleibenden Hälfteanteil keine befriedigungstaugliche Exekution führen können, weil darob zugunsten des Übernehmers ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen worden ist.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2018/2503
- OGH, 27.04.2018, 8 Ob 29/18z