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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2019, Band 141

Keine Verfassungswidrigkeit von § 22 Abs 10 S 3, 4 und 5 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG

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Die Bestimmungen des § 22 Abs 10 AsylG 2005 und des § 22 BFA-VG betreffend die Voraussetzungen und das Verfahren bei Folgeanträgen nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von Fremden durch das BFA sind nicht verfassungswidrig.

§ 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG ordnen kein amtswegiges Vorgehen des BVwG an, weil gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 nicht das BVwG, sondern vielmehr das BFA, also die Verwaltungsbehörde, von Amts wegen tätig wird und die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides erst mit dem Einlangen der Verwaltungsakten ausgelöst wird. Es liegt ferner eine Beschwerde iS des Art 130 B-VG vor. Die Rechtsschutzkonstruktion der „automatischen“ Beschwerdeerhebung durch Übermittlung der Verwaltungsakten an das BVwG ist mit dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar, weil der Gesetzgeber vor dem Hintergrund, dass er den von einem Aufhebungsbescheid betroffenen Fremden in typisierender Betrachtungsweise unterstellt, eine Abschiebung für die Zukunft unterbinden und daher den Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bekämpfen zu wollen, in der spezifischen Konstellation des § 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG zulässigerweise davon ausgeht, dass eine Beschwerdeerhebung in Form einer gesetzlichen Fiktion den rechtlichen Interessen des von einem Aufhebungsbescheid betroffenen Fremden entspricht.

Durch die angefochtenen Bestimmungen wird auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des BVwG begründet, weil das BVwG ausschließlich zur Überprüfung des Bescheides des BFA berufen und daher als Kontroll- bzw Rechtsmittelinstanz, nicht jedoch als erste Instanz tätig wird.

  • JBL 2019, 91
  • § 22 Abs 10 AsylG
  • VfGH, 10.10.2018, G 186/2018
  • § 12a AsylG
  • Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 22 BFA-VG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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