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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2020, Band 33

Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs

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Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder auch nur droht. Des Weiteren, wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder anderer Mieter gefährdet werden. Ob ein solcher erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

  • WOBL-Slg 2020/65
  • § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 28.08.2019, 7 Ob 111/19b, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 22/19z

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