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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2020, Band 33

Vorbehalt des Dachbodenausbaus zugunsten des WE-Organisators ist eine rechtsunwirksame Vereinbarung iSd § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002

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Die dem WE-Organisator vorbehaltene Möglichkeit des späteren Ausbaus eines Dachbodens, der nicht Zubehör eines dem Wohnungsorganisator verbleibenden WE-Objekts, sondern allgemeiner Teil des Hauses ist, fällt unter § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002. Dies ist nicht der Fall, wenn der WE-Organisator nachweist, dass eine solche Vereinbarung nicht die Nutzungs- oder Verfügungsrechte der Wohnungseigentümer bzw der WE-Bewerber unbillig beschränkt.

  • § 56 Abs 13 WEG
  • LGZ Wien, 39 R 176/18y
  • OGH, 21.05.2019, 5 Ob 58/19v
  • § 38 Abs 1 Z 1 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2020/68
  • BG Döbling, 9 Msch 22/14v

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