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Vorbehalt des Dachbodenausbaus zugunsten des WE-Organisators ist eine rechtsunwirksame Vereinbarung iSd § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 2608 Wörter
- Seiten 211-214
- https://doi.org/10.33196/wobl202006021101
30,00 €
inkl MwStDie dem WE-Organisator vorbehaltene Möglichkeit des späteren Ausbaus eines Dachbodens, der nicht Zubehör eines dem Wohnungsorganisator verbleibenden WE-Objekts, sondern allgemeiner Teil des Hauses ist, fällt unter § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002. Dies ist nicht der Fall, wenn der WE-Organisator nachweist, dass eine solche Vereinbarung nicht die Nutzungs- oder Verfügungsrechte der Wohnungseigentümer bzw der WE-Bewerber unbillig beschränkt.
- § 56 Abs 13 WEG
- LGZ Wien, 39 R 176/18y
- OGH, 21.05.2019, 5 Ob 58/19v
- § 38 Abs 1 Z 1 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2020/68
- BG Döbling, 9 Msch 22/14v
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