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Mietzinsvorauszahlung durch Errichtung des vermieteten Gebäudes auf Kosten des Mieters; Berücksichtigung von Mietzinsvorauszahlungen bei Anhebung des Hauptmietzinses nach § 45 MRG

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Bei einer Mietzinsvorauszahlung handelt es sich um einen Bestandteil des (Haupt-)Mietzinses. Erfolgt die Errichtung des vermieteten Gebäudes auf Kosten des Mieters, kommt dies einer Mietzinsvorauszahlung gleich. Bei der Anhebung des Hauptmietzinses nach § 45 MRG ist eine Mietzinsvorauszahlung für den betroffenen Vorauszahlungszeitraum zu berücksichtigen.

Die Rsp bejaht das Vorliegen einer („echten“) Mietzinsvorauszahlung, wenn diese für einen bestimmten Zeitraum angerechnet wird und aliquot zurückverlangt werden kann, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums endet.

  • WOBL-Slg 2016/94
  • § 45 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Krems, 8 Cg 559/12i
  • LG Krems, 1 R 72/15s
  • OGH, 23.02.2016, 4 Ob 17/16b – Zurückweisung der Revision

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