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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2016, Band 29

Zulässigkeit einer einheitlichen Abstimmung über mehrere – auch getrennt abstimmbare – Beschlussgegenstände

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Es ist grundsätzlich zulässig, über mehrere Punkte, über die auch getrennt abgestimmt werden könnte, zugleich abzustimmen. Bei Verknüpfung von an sich getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen ist also nicht in jedem Fall eine getrennte Abstimmungsmöglichkeit vorzusehen. Anderes gilt im Zusammenhang mit einem Beschluss auf „Verwalterumbestellung“ (Kündigung des bisherigen und Bestellung eines neuen Verwalters) allerdings etwa dann, wenn ein (allfälliger) Stimmrechtsausschluss nach § 24 Abs 3 WEG nur für die Kündigung des bisherigen Verwalters, mangels Übergreifens der Gefahr der Interessenkollision aber nicht für die Bestellung eines neuen Verwalters gilt. Der Stimmrechtsausschluss nur in Bezug auf eine von mehreren intendierten Maßnahmen zwingt zur gesonderten Prüfung der dafür jeweils erforderlichen Stimmenmehrheiten und Schaffung der notwendigen Voraussetzungen hierfür. Eine Beschlussfassung mit einem – mangels Bestimmbarkeit gesonderter Abstimmungsergebnisse tatsächlich – einheitlichen Beschlussgegenstand wäre daher im Fall der erfolgreichen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes des partiellen Stimmrechtsausschlusses formal mangelhaft. Eine willentlich einheitliche Abstimmung darf nicht dazu führen, dass der Stimmrechtsausschluss auch (abstrakt selbstständige) Punkte erfasst, für die die Voraussetzungen des § 24 Abs 3 WEG nicht gegeben sind.

Liegt ein solcher Fall des partiellen Stimmrechtsausschlusses nicht vor, kann die Kündigung des bisherigen Verwalters bei der Beschlussfassung mit der Bestellung eines neuen Verwalters verknüpft werden.

  • BG Salzburg, 12 MSch 22/13g
  • § 30 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 21 WEG
  • OGH, 25.09.2015, 5 Ob 51/15h
  • § 24 WEG
  • LG Salzburg, 22 R 404/14m
  • WOBL-Slg 2016/96

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