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Bittner, Ludwig

Nachträgliche, ergänzende Ausnützung der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002

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Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG 2002 dient der frühzeitigen grundbücherlichen Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers, insb der Sicherung seines Rangs zum Schutz gegen nachfolgende Veräußerung oder Belastung, damit gegen jede nachrangige vereinbarungswidrige Vorgangsweise des mit der Anmerkung Belasteten. Zur Umsetzung des Rangprinzips kann die Löschung sämtlicher nicht nach § 40 Abs 4 Z 1-3 WEG 2002 ausgenommener Eintragungen begehrt werden. Der durch die Anmerkung Gesicherte soll durch die Löschung der Zwischeneintragungen so gestellt werden, als ob sein Recht schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt worden wäre.

Ein Wohnungseigentumsbewerber, der über eine Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 verfügt, kann somit die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung beantragen, wenn in der Zwischenzeit das Eigentumsrecht einer anderen, nicht durch eine Anmerkung zugunsten desselben Objekts geschützten Person am Mindestanteil und das Wohnungseigentum im laufenden Rang eingetragen wurde.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, ist die nachträgliche Ausnützung der Anmerkung auch dann zulässig, wenn entweder nur Mindestanteil oder nur Wohnungseigentum im angemerkten Rang zugunsten des „gesicherten“ Wohnungseigentumsbewerbers eingetragen wurde. Die 14-tägige Frist des § 57 Abs 1 Satz 2 GBG beginnt in solchen Fällen nicht bereits mit der Rechtskraft der ersten Eintragung im begünstigten Rang zu laufen, weil der Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen erst nach Eintragung von Mindestanteil und Wohnungseigentum im gesicherten Rang zulässig ist.

  • Bittner, Ludwig
  • § 40 WEG
  • WOBL-Slg 2016/97
  • BG Graz-Ost, TZ 2623/2015
  • LGZ Graz, 4 R 121/15s
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 57 Abs 1 GBG
  • OGH, 23.02.2016, 5 Ob 6/16t

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