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Schadenersatzpflicht wegen „verschuldeter“ Prozessführung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 29
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
5119 Wörter, Seiten 334-339

30,00 €

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Eine die Erfüllung verzögernde Prozessführung begründet für sich allein im Allgemeinen kein Verschulden. IdR liegt die Konsequenz einer erfolglosen Prozessführung in der Verpflichtung, dem Prozessgegner dessen Prozesskosten zu ersetzen und die eigenen Kosten endgültig selbst tragen zu müssen. Eine darüber hinausgehende, aus dem Prozessverhalten abzuleitende Schadenersatzpflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei die Vermutung für eine gutgläubige Anrufung des Gerichts spricht. Die Beweislast für ein Verschulden an der Führung des Prozesses trifft den Geschädigten.

Ein solches Verschulden liegt vor, wenn im Rahmen der Prozessführung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden oder wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen hätte müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist.

  • Fidler, Philipp
  • § 918 ABGB
  • WOBL-Slg 2016/99
  • § 41 ZPO
  • § 1295 ABGB
  • OGH, 18.02.2015, 3 Ob 155/14m
  • § 40 ZPO
  • § 42 ZPO
  • § 1298 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1489 ABGB
  • OLG Graz, 2 R 51/14h
  • LGZ Graz, 12 Cg 19/12p

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