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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2016, Band 29

Umwidmung einer Wohnung in Büroräume einer Bank beeinträchtigt nicht die schutzwürdigen Interessen anderer Miteigentümer

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Eine Widmungsänderung darf gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, besonders auch keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Eine Änderung, die eine Gefahr für die Sicherheit von Personen zur Folge hat, darf demnach nicht genehmigt werden. Sie indiziert nämlich, wie die beispielhafte Erwähnung dieses Versagungsgrundes in § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 beweist, eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer. Gefahren im Bagatellbereich stellen keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer dar.

Räumlichkeiten, die im zweiten Obergeschoß eines zu Wohn- und Geschäftszwecken gewidmeten Gebäudes gelegen sind und als Büro einer Bank für Geschäftszwecke ohne Kundenverkehr (und nicht als Bankfiliale im eigentlichen Sinn) genutzt werden, sind keiner signifikant höheren Gefahr ausgesetzt, Schauplatz von Verbrechen zu werden, als Wohnungen. Aus objektiver Sicht rechtfertigt die durch die Widmungsänderung entstehende Gefahrensituation eine die Bagatellgrenze übersteigende Furcht der Miteigentümer nicht.

  • LG Innsbruck, 2 R 236/14s
  • OGH, 23.11.2015, 5 Ob 118/15m – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/95
  • § 16 Abs 2 Z 1 WEG

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