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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2016, Band 29

Schadenersatzpflicht des Unterbestandgebers wegen freiwilliger Beendigung des Hauptbestandverhältnisses / Eingeschränkte Rechtskraftwirkung einer mangels Einwendungen wirksam gewordenen Aufkündigung

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Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses. Allerdings sind vom Bestandgeber gegen den (Haupt-)Bestandnehmer erwirkte Gerichtsentscheidungen, die das Bestehen oder die Auflösung des (Haupt-)Bestandverhältnisses betreffen, auch gegenüber dem Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar. Das gilt auch für einen Räumungsvergleich der Parteien des Hauptbestandvertrags, sofern dieser nicht in der Absicht geschlossen wurde, den Untermieter zu schädigen.

Der Unterbestandgeber, der sein Bestandrecht freiwillig aufgibt, ist dem Unterbestandnehmer zum Schadenersatz verpflichtet, sofern ihm nicht ohnedies gegenüber dem Unterbestandnehmer ein Anspruch auf Vertragsbeendigung zugestanden wäre.

Die Erhebung von Einwendungen des Unterbestandnehmers gegen die vom Unterbestandgeber nach Abschluss eines Räumungsvergleichs eingebrachte Aufkündigung hätte den eingetretenen Schaden nicht verhindern können, weil den Unterbestandnehmer auch im Fall eines Obsiegens im Kündigungsprozess die Verpflichtung getroffen hätte, das Untermietobjekt den Liegenschaftseigentümern zurückzustellen. Ganz im Gegenteil wären bei Erhebung von Einwendungen überdies zusätzliche (Prozess-)Kosten entstanden.

Werden gegen die gerichtliche Aufkündigung keine Einwendungen erhoben, wird mit Rechtskraftwirkung für Folgeprozesse nur über den Leistungsbefehl abgesprochen; nicht jedoch über das Bestehen von Kündigungsgründen.

  • § 33 MRG
  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 562 ZPO
  • § 564 ZPO
  • WOBL-Slg 2016/100
  • BG Baden, 15 C 210/14g
  • OGH, 17.09.2015, 3 Ob 163/15i
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 568 ZPO
  • § 572 ZPO
  • § 30 MRG
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 5/15v

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