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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2016, Band 29

Zur Neuschaffung eines Mietgegenstands iSd § 16 Abs 1 Z 2 zweiter Fall MRG

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Nach § 16 Abs 1 Z 2 zweiter Fall MRG darf ein angemessener Hauptmietzins vereinbart werden, wenn der Mietgegenstand aufgrund einer nach dem 8.5.1945 erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden ist.

Eine derartige Neuschaffung liegt nur dann vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen wurden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen, oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren. Die Judikatur versteht diese fehlende Eignung restriktiv im Sinne von „völlig unbenützbar“ oder „für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar“. Selbst eine mit beträchtlichen Kosten verbundene, aber bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohn- und Geschäftszwecke sowie die Renovierung eines mangels Instandhaltung unbenutzbar gewordenen Mietgegenstands sind keine Neuschaffung; ebenso wenig, wenn im Wesentlichen ein bisheriges Großraumbüro durch das Aufstellen von Zwischenwänden in Wohnungen gegliedert und Versorgungseinrichtungen auf den Stand der Technik gebracht werden.

Wird eine Fabrikshalle in ein Gebäude mit fünf Wohnungen im Oberstock sowie Geschäftsobjekten, Lagern, Kfz-Abstellplätzen und Kellerräumlichkeiten im Erdgeschoss umgewandelt, handelt es sich nicht um eine reine Adaptierung eines bereits vorhandenen zu Wohn- und Geschäftszwecken geeigneten Mietgegenstands, sodass die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 2 zweiter Fall MRG erfüllt sind.

  • § 16 Abs 1 Z 2 MRG
  • § 1 Abs 4 Z 1 MRG
  • OGH, 23.11.2015, 5 Ob 174/15x
  • BG Hernals, 5 Msch 15/14g
  • LGZ Wien, 39 R 136/15m
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/91
  • § 37 Abs 3 Z 14 MRG

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