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Heft 10, Oktober 2021, Band 69
Nachträglich hervorgekommenes Vermögen und § 197 IO.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 69
- Rechtsprechung des OGH, 965 Wörter
- Seiten 724-725
- https://doi.org/10.47782/oeba202110072401
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inkl MwSt§§ 156b, 197 IO. Der Rechtsmittelausschluss des § 197 Abs 2 iVm 156b Abs 1 S 2 IO gilt nur bei einer Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Der Rechtsmittelausschluss findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Gläubiger unter expliziter Bezugnahme auf § 197 Abs 2 IO die Entscheidung beantragt, „dass die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Forderung des Gläubigers der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht“.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- OGH, 26.05.2021, 8 Ob 53/21h
- oeba-Slg 2021/2777
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