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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Nachträglich hervorgekommenes Vermögen und § 197 IO.

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§§ 156b, 197 IO. Der Rechtsmittelausschluss des § 197 Abs 2 iVm 156b Abs 1 S 2 IO gilt nur bei einer Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Der Rechtsmittelausschluss findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Gläubiger unter expliziter Bezugnahme auf § 197 Abs 2 IO die Entscheidung beantragt, „dass die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Forderung des Gläubigers der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht“.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 26.05.2021, 8 Ob 53/21h
  • oeba-Slg 2021/2777

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