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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Rückforderung vom geschäftsunfähigen Kreditnehmer.

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§§ 865, 877, 1437, 1503 ABGB. Wird die Bereicherung eines Geschäftsunfähigen aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäfts geltend gemacht, hat der Gläubiger den Eintritt der Bereicherung, der Geschäftsunfähige aber zu beweisen, dass diese weggefallen ist, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde.

Wird ein Kreditvertrag mit einem Geschäftsunfähigen zur Umschuldung eines noch gültigen Kreditverhältnisses abgeschlossen, kann der Kreditgeber die Rückzahlung der Valuta aus dem nichtigen Kreditverhältnis fordern, wenn sich der Kreditnehmer einen Aufwand erspart hat, den er sonst tätigen hätte müssen, konkret die Pflicht den älteren (wirksam eingegangenen) Kredit abzutragen.

  • Liebel, Fabian
  • Kellner, Markus
  • OGH, 18.03.2021, 5 Ob 239/20p
  • oeba-Slg 2021/2775

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