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Rechtsprechung des VwGH zu den Ermittlungspflichten, zur Interessenabwägung und zur Verhandlungspflicht des VwG bei Veröffentlichungen gem § 37 FM-GwG.

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 69
Inhalt:
Rechtsprechung des VwGH
Umfang:
2525 Wörter, Seiten 730-733

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Artikel Rechtsprechung des VwGH zu den Ermittlungspflichten, zur Interessenabwägung und zur Verhandlungspflicht des VwG bei Veröffentlichungen gem § 37 FM-GwG. in den Warenkorb legen

§ 37 FM-GwG, § 25 VStG, § 38 VwGVG, § 44 VwGVG.

Wird im Spruch der E des BVwG die in § 37 Abs 5 FM-GwG normierte, nur an die FMA gerichtete Verpflichtung bloß wiederholt, kann der Betroffene dadurch nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Nach dem gem § 38 VwGVG iVm § 25 VStG im Verwaltungsstrafverfahren vor dem VwG geltenden Amtswegigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das VwG den gem § 37 FM-GwG maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln.

Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf § 37 Abs 1 FM-GwG gestützten Veröffentlichung hat die FMA in ihrem Bescheid und das VwG in seinem Erk zu begründen, inwiefern die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist. Eine Veröffentlichung nach § 37 Abs 1 FM-GwG soll nur dann erfolgen, wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - wie etwa des Schutzes der Allgemeinheit (etwa für Bankkunden) und der Finanzmarktstabilität sowie der Interessen der betroffenen Partei insbesondere deren Reputation und Privatsphäre (Art 8 Abs 1 EMRK) und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten - geboten ist. Bei einer solchen Interessenabwägung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.

Nach § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG kann das VwG von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

  • Fister, Mathis
  • VwGH, 18.06.2021, Ra 2021/02/0057
  • oeba-Slg 2021/266

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