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Heft 10, Oktober 2021, Band 69

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Bestellung von Abwicklern für ein insolventes Kreditinstitut.

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§ 206 AktG; §§ 1, 6, 94 BWG; § 89 GmbHG. Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sieht § 6 Abs 4 BWG eine bedingte Rechtsfolge vor: Der Entzug der Konzession führt nicht automatisch zur Auflösung. Die Auflösung ist vielmehr nur dann zwingend, wenn das Kreditinstitut nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids die Geschäfte nach § 1 Abs 1 BWG als Unternehmensgegenstand aufgibt und die Firma nicht entsprechend § 94 BWG ändert. Das Gesetz sieht bewusst eine abgestufte Rechtsfolge vor: Zunächst bleibt es dem Kreditinstitut überlassen, auf die Entziehung der Konzession zu reagieren und den Unternehmensgegenstand und die Firma zu ändern. Dafür räumt das Gesetz eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entzugs der Konzession ein. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls andere, nicht konzessionspflichtige Geschäfte wie etwa das Halten von Beteiligungen weiter zu führen.

In einem Umkehrschluss aus § 6 Abs 4 BWG ergibt sich, dass das Gesetz die Auflösung der Gesellschaft dann nicht verlangt, wenn die Vorgaben des § 6 Abs 4 BWG, also die Änderung des Unternehmensgegenstands und der Firma, eingehalten werden. Damit hat die Abwicklung im gesellschaftsrechtlichen Sinn erst nach Ablauf dieser Frist zu beginnen. Eine Bestellung von Abwicklern und zwar vor Eintritt des ehemaligen Kreditinstituts in das gesellschaftsrechtliche Abwicklungsstadium, ist unzlässig.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2021/2774
  • OGH, 09.12.2020, 6 Ob 119/20y

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