Parteispenden und staatliche Kontrolle
- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUMBand 2017
- recht & gesellschaft, 4272 Wörter
- Seiten 432 -442
- https://doi.org/10.33196/juridikum201704043201
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Das österreichische System der Parteienfinanzierung wurde im Jahr 2012 grundlegend novelliert. Das Parteiengesetz 2012 beinhaltet ua Regelungen zu Parteispenden. Die Annahme gewisser Spenden – abhängig von der Person der SpenderInnen bzw der Höhe des Betrags – ist politischen Parteien untersagt, ab einer bestimmten Spendenhöhe sind die SpenderInnen zu veröffentlichen. Die Parteien müssen einen jährlichen Rechenschaftsbericht über ihre Finanzen erstellen. Mit deren Kontrolle wurde der Rechnungshof (RH) betraut, die Sanktionierung wurde dem Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) übertragen. Der RH hat jedoch keine inhaltlichen Prüfbefugnisse und kann daher keine tatsächliche Kontrolle ausüben. Die Ausgestaltung des Zusammenspiels zwischen RH und UPTS ist noch verbesserungsbedürftig. Die slowenische Rechtslage zur Parteienfinanzierung, die etwa zur gleichen Zeit novelliert wurde, ist deutlich strenger und bietet Lösungsansätze für gewisse Schwächen des österreichischen Systems.
- Pentz, Eva
- PartG 1975
- Parteiengesetz
- Spenden
- Parteienfinanzierung
- § 10 PartG
- politische Partei
- § 6 PartG
- Slowenien
- PartG 2012
- Parteispenden
- RH
- Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
- JURIDIKUM 2017, 432
- Kontrolle
- Rechnungshof
- PartFörG
- Rechtsphilosophie und Politik
- PartG
- Rechenschaftsbericht
- § 5 PartG
- slowenisches Parteiengesetz
- UPTS
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