Von Leaks und Lücken: Mandatsverlust in der ÖH?
- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUMBand 2017
- recht & gesellschaft, 4174 Wörter
- Seiten 465 -475
- https://doi.org/10.33196/juridikum201704046501
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Etwa eine Woche vor den Wahlen der Österreichischen Hochschüler*innenschaft 2017 wurde ein Skandal rund um die Aktionsgemeinschaft Jus bekannt. Amtierende Funktionäre sowie Kandidaten für die nahende Wahl tauschten in online Foren rassistische, sexistische, islamfeindliche und behindertenfeindliche Inhalte aus und zogen die Ermordung tausender Menschen durch das NS-Regime ins Lächerliche. Strafrechtliche Konsequenzen werden derzeit durch die Staatsanwaltschaft geprüft. Vor diesem Hintergrund ist der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen strafrechtliche Verurteilungen auf das Wahlrecht der ÖH, die Stellung als Kandidat*in einer wahlwerbenden Gruppe und die Mandatsausübung im Rahmen der Hochschüler*innenvertretung haben. Im vorliegenden Beitrag wird deutlich, dass das Hochschulrecht für diesen Fall nur unzureichende gesetzliche Regelungen vorsieht. Erst im Wege einer verfassungskonformen und systematisch-teleologischen Interpretation ergibt sich, dass ein Erlöschen eines erlangten Mandats jedenfalls bei rechtskräftiger Verurteilung nach dem Verbotsgesetz durch die Wahlkommission mittels Bescheid zu erfolgen hat. Im übrigen zeigt sich, dass hier gesetzliche Anpassungen erforderlich sind.
- Matti, Emanuel
- Wagner, Antonia
- Art 9 StV
- Art 120c B-VG
- § 55 HSG
- § 48 HSG
- § 44 AKG
- § 41 NRWO
- § 3a Verbotsgesetz
- § 52 HSG
- § 43 HSG
- Art 18 B-VG
- Art 81c B-VG
- § 3h Verbotsgesetz
- HSWO
- § 2 GOG-NR
- § 52 WKG
- § 283 StGB
- § 3d Verbotsgesetz
- JURIDIKUM 2017, 465
- § 3 Verbotsgesetz
- Art 120a B-VG
- Art 26 B-VG
- § 53 WKG
- Rechtsphilosophie und Politik
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