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Heft 12, Dezember 2015, Band 28
Stillschweigende Erneuerung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Bestandvertrags
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 732 Wörter
- Seiten 400-401
- https://doi.org/10.33196/wobl201512040001
30,00 €
inkl MwStEine stillschweigende Erneuerung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Bestandvertrags wird nicht nur durch ein Vorgehen nach § 569 ZPO verhindert. Die Fortsetzung des Bestandverhältnisses wird auch durch jedes andere widersprechende Verhalten einer Partei hintangehalten. Eine solche Erklärung kann bereits vor dem Endtermin wirksam abgegeben werden, muss aber doch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem erfolgen.
Grundsätzlich bedarf es auch nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, in diesem Sinne deutlich zum Ausdruck gebracht hat, es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert.
- § 1116 ABGB
- § 10 LPG
- LG Innsbruck, 3 R 279/14x
- § 6 LPG
- § 5 LPG
- § 569 ZPO
- WOBL-Slg 2015/168
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 19.03.2015, 6 Ob 31/15z, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 1114 ABGB
- § 863 ABGB
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