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Heft 12, Dezember 2015, Band 28
Zur Bauwerkehaftung aufgrund eines nicht fixierten Geländers
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 1408 Wörter
- Seiten 401-402
- https://doi.org/10.33196/wobl201512040101
30,00 €
inkl MwStDer Begriff des „Werkes“ iSd § 1319 ABGB ist weit auszulegen. Der Halter eines Gebäudes oder Werks haftet nach § 1319 ABGB dann, wenn sich eine aus der Statik und Dynamik des Werks ergebende Gefahr verwirklicht, die entgegen den berechtigten Erwartungen an die Sicherheit oder die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintritt. Nach dem Gesetzeszweck sollten mit dem Begriff „Einsturz oder Ablösung“ auch alle anderen typischen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werks ergeben, umfasst werden.
Stürzt eine Person durch das Nachgeben eines nicht fixierten Geländers von einem Plateau, verwirklicht sich dadurch eine typische Gefahr, die mit der Höhe des Gebäudes einhergeht und gerade jene, vor der ein Geländer bewahren soll; dafür soll nach § 1319 ABGB gehaftet werden.
- § 1319a ABGB
- WOBL-Slg 2015/169
- § 1319 ABGB
- OGH, 27.08.2015, 1 Ob 150/15p, Zurückweisung der Revision
- LG Korneuburg, 21 R 84/15y
- Miet- und Wohnrecht
- BG Hollabrunn, 1 C 141/14d
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