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Schinnagl, Michaela

WGG: Keine Befreiung von den Liftkosten trotz fehlender Benützungsmöglichkeit

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Eine Liftanlage, die von einer Bauvereinigung nachträglich errichtet wurde, ist eine Gemeinschaftsanlage iSd § 14 Abs 1 Z 7 WGG. Nicht eine Vereinbarung zwischen der Bauvereinigung und dem Mieter, sondern das Gesetz ist Rechtsgrundlage, aufgrund welcher die Bauvereinigung berechtigt ist, die Mieter mit den Kosten zu belasten. Eine Aufteilung der durch den Einbau erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sowie der BK der Gemeinschaftsanlage auf die Mieter erfolgt nach dem Verteilungsschlüssel des § 16 WGG. Außer im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern ist im WGG die Abweichung vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel nicht möglich. Unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten der Mieter werden im WGG – anders als im MRG – nicht berücksichtigt. Die Befreiung von Liftkosten bei fehlender Nutzungsmöglichkeit sieht das WGG somit nicht vor.

In Bezug auf die Vorschreibung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags gem § 22 Abs 1 Z 11 WGG ist nur die Zulässigkeit bzw Rechtmäßigkeit der Höhe durch das Gericht zu prüfen.

  • Schinnagl, Michaela
  • § 14 Abs 1 Z 7 WGG
  • § 16 Abs 1 WGG
  • WOBL-Slg 2019/117
  • § 24 MRG
  • LG Linz, 14 R 73/17d
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 12.06.2018, 5 Ob 18/18k
  • § 22 Abs 1 Z 11 WGG
  • BG Linz, 16 Msch 9/16x
  • § 14d WGG

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