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Absolute Anwaltspflicht vor dem Bezirksgericht wegen Zusammenrechnung von Ansprüchen

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Werden in einem bezirksgerichtlichen Verfahren bei Wertzuständigkeit in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, die erst gemeinsam € 5.000,– übersteigen, besteht absolute Anwaltspflicht, wenn diese Ansprüche nach den Grundsätzen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind, also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das gilt auch für die vorbereitende Tagsatzung.

Tritt trotz absoluter Anwaltspflicht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (gemäß § 258 ZPO) ein Rechtsanwaltsanwärter für die klagende Partei auf, der nicht über die große Legitimationsurkunde verfügt (§ 15 Abs 2 RAO), ist die Partei nicht (wirksam) vertreten und somit säumig. Auf Antrag der beklagten Partei ist daher ein Versäumungsurteil zu fällen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beklagte Partei das bereits in einem Schriftsatz enthaltene Bestreitungsvorbringen und den Antrag auf Klagsabweisung mündlich vorträgt.

  • OGH, 30.06.2014, 5 Ob 169/13h
  • § 15 Abs 2 RAO
  • LG Innsbruck, 28.05.2013, 4 R 133/13g
  • § 396 Abs 2 ZPO
  • JBL 2015, 53
  • BG Hall in Tirol, 05.03.2013, 14 C 6/13p
  • Öffentliches Recht
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  • § 55 JN
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